AGB Fa. Vollbrecht Transporte, Inh. J. Ruhnke e.K. - Seite 4
- Schadensanzeige
Die Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes erlöschen und können nicht mehr geltend gemacht werden,
- wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Auftraggeber oder dem Frachtführer nicht spätestens am nächsten Tag nach der Ablieferung schriftlich angezeigt worden ist;
- wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich nicht erkennbar war und dem Auftraggeber oder Frachtführer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich angezeigt worden ist.
- Sonstige Vereinbarungen
Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages oder eine Vereinbarung über dessen Aufhebung bedarf, um Gültigkeit zu erlangen der Schriftform.
Es wurden keine Nebenvereinbarungen getroffen.
Die Aufrechnung mit fälligen Ansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
Bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich – rechtlichen Sondervermögen oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die vom Auftraggeber beauftragte Niederlassung des Auftragnehmers befindet. - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bedingungen dieses Vertrages nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein bzw. nicht durchgeführt werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil oder unwirksam geworden sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen.